Neues zum Datenschutzrecht
14.5.2024
Neu: Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) statt TMG und TDDDG statt TTDSG
Am 13. Mai 2024 ist das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft getreten. Zugleich ist das Telemediengesetz (TMG) außer Kraft getreten und das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) wurde zum Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). Damit will der Bundesgesetzgeber das deutsche Recht an das EU-Recht anpassen, das mit dem Digital Services Act (DSA) direkt geltende Regelungen enthält. Beim DSA handelt es sich um eine EU-Verordnung, die wie z.B. auch die DSGVO keiner weiteren Umsetzungsakte bedarf. Allerdings müssen etwaigen entgegenstehende und inhaltsgleiche Regelungen anpasst bzw. aufgehoben werden.
Europarechtlicher Hintergrund
Mit den DSA-Regelungen wird das Online-Umfeld reguliert. Diese Regelungen bilden zusammen mit dem Digital Market Act (DMA; dazu s. News v. 4.11.2022) ein EU-weites einheitliches Regelwerk, das Nutzer besser schützen und Unternehmen EU-weit Rechtssicherheit bieten soll. Der DSA gilt für alle digitalen Dienste, die Verbrauchern Waren, Dienstleistungen oder Inhalte vermitteln. Erfasst sind sog. Dienste der Informationsgesellschaft. Das sind Dienste, die in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbracht werden. Das ist bei einer Werbefinanzierung ebenso der Fall wie bei „Dienstleistung gegen Daten“. Allerdings muss eine Gegenleistung nicht tatsächlich erbracht bzw. eingefordert werden. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Gegenleistung vom Nutzer oder einem Dritten erhoben wird, wie es bei werbefinanzierten Dienstleistungen der Fall ist.
DDG und TDDDG
Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ist Bestandteil eines sog. Artikel-Gesetzes und zwar Art. 1 des
Das DDG regelt das Recht der digitalen Dienste unter Berücksichtigung der EU-Vorgaben im DSA. Hierzu wurden vor allem auch bisherige TMG-Regelungen – mit angepasstem Inhalt – übernommen, soweit sie mit Blick auf den DSA noch erforderlich und anwendbar waren.
In den weiteren Artikeln wurde eine Vielzahl von bestehenden Gesetzesregelungen aufgehoben oder geändert (Art. 2 bis 37). Hierzu zählen insbesondere auch
- die Aufhebung des TMG, wobei sich viele TMG-Regelungen im DDG wiederfinden
- die Abkehr vom rein national geprägten Begriff „Telemedien“, der bisher in § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG definiert wurde, eine nationale Besonderheit war und sich im allgemeinen Sprachgebrauch nicht durchgesetzt hat
- die Einführung des Begriffs „Digitale Dienste“, der den Terminus „Telemedien“ aufgrund der europarechtlichen Regelungen des DSA ersetzt
- die Aufhebung vieler Vorschriften des Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG)
- die Umbenennung des TTDSG in TDDDG aufgrund der Abkehr vom Begriff „Telemedien“ (nunmehr „digitale Dienste“)
- Änderungen in vielen anderen Gesetzen, die bislang den Begriff „Telemedien“ verwendet oder auf das bisherige TTDSG verwiesen haben, z.B. § 2 Abs. 7 Satz 1 und § 3 Nr. 26 TKG sowie § 9 BDSG.
Hinweise für die Praxis
Der neue Name „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz“ und die neue Abkürzung „TDDDG“ sind im Vergleich zum TTDSG sprachlich keine Verbesserung. Ungeachtet dessen sollten Sie sowohl die neue Bezeichnung als auch die begrifflichen Änderungen berücksichtigen. Diese Änderungen sind ebenso wie das Außerkrafttreten des TMG vor allem in Hinblick auf rechtliche Informations- und Dokumentationspflichten relevant.
Zum einen sollten Sie Ihre Angaben im Impressum Ihrer Website prüfen und anpassen, sofern Sie explizit auf das TMG verweisen, wie es häufige Praxis ist (z.B. „Anbieterkennzeichnung gem. § 5 TMG“ oder „Angaben gem. § 5 TMG“). Hier müssen Sie lediglich „TMG“ durch „DDG“ ersetzen, weil die Informationspflichten im neuen DDG wie zuvor im TMG in § 5 geregelt sind. Alternativ können Sie auf die Angabe des Gesetzes verzichten, um bei etwaigen zukünftigen Änderungen der Begrifflichkeiten oder „Hausnummer“ erneut Anpassungen vornehmen zu müssen. Wichtig sind die Erkennbarkeit, die bereits durch eine Überschrift ohne konkrete Nennung eines Gesetzes gewährleistet werden kann, z.B. „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“. Schließlich müssen die in § 5 DDG geforderten Informationen angegeben werden. Insofern gibt es keine Änderungen im Vergleich zu § 5 TMG.
Zum anderen sollten Sie einen Blick auf Ihre Informationen zur Datenverarbeitung („Datenschutzhinweise“), Cookie- bzw. Einwilligungs-/Consent-Banner und Ihre Datenschutzdokumentation wie z.B. das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO) auf etwaige Verweise auf das TTDSG prüfen und die notwendigen Anpassungen mit Blick auf die entsprechenden Regelungen im TDDDG vornehmen.
Sollten Sie Fragen zu datenschutzrechtlichen Anforderungen an Passwörter und sonstige Sicherheitsmaßnahmen haben oder rechtliche Unterstützung bei der Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen benötigen, können Sie mich gerne kontaktieren.
Zurück zur Übersicht