Datenschutzrecht-Praxis

 


Neues zum Datenschutzrecht


4.11.2022

Digital Markets Act (DMA) in Kraft getreten – Datenschutzrelevanz?!

Das Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act – DMA) ist am 1.11.2022 in Kraft getreten und nach Ablauf der Übergangsfrist ab Mai 2023 anwendbar. Bei der „Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte)“ handelt es sich um einen Teil eines EU-Regulierungspakets im Online-Bereich, um der Realität der digitalen Welt gerecht zu werden. Zu diesem Paket gehört auch der Digital Services Act (DSA, zu Deutsch das Gesetz über digitale Dienste). Das Gesetz über digitale Dienste soll die seit zwei Jahrzehnten bestehende E-Commerce-Richtlinie (Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr) ergänzen und Teile von ihr aktualisieren. Es sieht einheitliche Regeln zu Sorgfaltspflichten, z.B. im Umgang mit illegalen Inhalten und Haftungsausschlüssen für Vermittlungsdienste wie etwa Online-Plattformen vor. Allerdings ist der DSA anders als der DMA noch nicht verabschiedet worden.

Das bereits in Kraft getretene Gesetz über digitale Märkte (DMA) ergänzt das Wettbewerbsrecht und soll die Marktmacht von „Gatekeepern“ im Online-Bereich beschränken. Das gelang mit den klassischen Instrumenten des Kartellrechts bislang nicht wirklich. Im Fokus des europäischen Gesetzgebers sind sog. global Player wie Alphabet (Google), Meta (Facebook), Apple, Amazon und Microsoft, die als „Gatekeeper“ eine gefestigte und dauerhafte Stellung mit erheblichem Einfluss auf den Binnenmarkt haben und "zentrale Plattformdienste" wie z.B. Online-Suchmaschinen, Online-Vermittlungsdienste, Online-Dienste sozialer Netzwerke und Video-Sharing-Plattform-Dienste erbringen, die gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dienen. Einen gut verständlichen Überblick über die neuen Regelungen können Sie auf der Website der EU-Kommission finden.

Datenschutzrechtliche Implikationen

Die datenschutzrechtliche Relevanz des Gesetzes über digitale Märkte ergibt sich aus einem in diesem Gesetz vorgesehenen Einwilligungserfordernis. Die neuen DMA-Regelungen betreffen unter anderem die Bevorzugung eigener Produkte und Angebote, Löschmöglichkeiten für vorinstallierte Apps, Standardeinstellungen, aber auch die Zusammenführung und übergreifende Verwendung von Nutzerdaten aus den zentralen Plattformdiensten mit personenbezogenen Daten der Nutzer aus anderen vom Plattformbetreiber oder Dritten angebotenen Diensten. Dafür soll es zukünftig einer Nutzereinwilligung bedürfen. Daten aus verschiedenen Quellen dürfen von Unternehmen wie Meta künftig nur noch mit ausdrücklicher Einwilligung der Nutzer zusammengeführt werden. Erfolgt keine Einwilligung müssen den Nutzern alternative Nutzungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Damit soll ein „ganz oder gar nicht“ unterbunden werden. Die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Einwilligung bestimmen sich nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Fazit und Ausblick

Es gibt – gerade auch auf europarechtlicher Ebene – immer wieder neue gesetzliche Regelungen, die datenschutzrechtliche Elemente oder Implikationen enthalten. Mit dem Gesetz über digitale Märkte legt der europäische Gesetzgeber unmissverständlich fest, dass es einer Einwilligung für die Zusammenführung von Nutzerdaten im Bereich der zentralen Plattformdienste bedarf. Damit dürften sich entsprechende Diskussionen darüber erledigt haben. Allerdings wird die praxisrelevante Frage der konkreten Umsetzung und Ausgestaltung der Einwilligungserklärung nicht beantwortet. Das wird im Falle des Falles weiterhin der Rechtsprechung vorbehalten bleiben.

Sollten Sie Fragen zu datenschutzrechtlichen Themen haben oder insoweit Unterstützung benötigen, können Sie mich gerne kontaktieren.


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