Neues zum Datenschutzrecht
23.8.2025
Facebook-Fanpage: Handreichung der BfDI
Die Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) hat eine Handreichung zur rechtssicheren Nutzung sozialer Netzwerke durch öffentliche Stellen des Bundes veröffentlicht.
Hintergrund
Diese Veröffentlichung erfolgte vor folgendem Hintergrund: Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) vertritt die Auffassung, dass beim Betrieb von Fanpages in sozialen Netzwerken eine gemeinsame Verantwortlichkeit zwischen dem Fanpage-Betreiber und dem Anbieter des sozialen Netzwerks besteht (Beschluss der DSK zu Facebook Fanpages vom 5. September 2018).
Das VG Köln hat in einem Verfahren des Presse- und Informationsamts der Bundesregierung gegen die BfDI dagegen mit Urteil vom 17.7.2025 (Az. 13 K 1419/23) entschieden, dass eine gemeinsame Verantwortlichkeit jedenfalls nicht gegeben ist, wenn keine Parametrisierungsmöglichkeit für die Statistikfunktion (Insight) vorhanden und darüber hinaus die Insights-Funktion deaktiviert ist, so dass dem Fanpage-Betreiber keine Statistiken ausgespielt werden.
Die BfDI weist darauf hin, dass nur eine höchstrichterliche Entscheidung in der konkreten Frage oder eine gesetzliche Regelung letztgültige Rechtssicherheit schaffen kann. Die BfDI hat daher angekündigt, gegen das Urteil des VG Köln Berufung einzulegen (Pressemitteilung des BfDI vom 22.8.22025).
Zugleich möchte die BfDI die Bundesregierung und andere öffentliche Stellen beraten, wie soziale Netzwerke rechtmäßig genutzt werden können. Dabei soll das Urteil des VG Köln berücksichtigt werden.
Einschätzung
Die BfDI formuliert in der Handreichung Anforderungen, die zum einen datenschutzrechtliche „Basics“ sind
- Rechtsgrundlage
- Transparenz
- Datenschutz-Folgenabschätzung
- Datenschutz durch Voreinstellung
- interne Richtlinien,
zum anderen aber auch darüber hinausgehen:
- „Keine Exklusivität“ (soziale Medien sollen nur als Parallelmedium eingesetzt werden; Informationen für Bürger müssen auch über andere Kanäle verfügbar sein).
Wichtig
Es ist zu beachten, dass
- die Handreichung unter Berücksichtigung des Urteils des VG Köln ausschließlich die eigene Verantwortlichkeit des Fanpage-Betreibers thematisiert
- mit Blick auf die ausstehende höchstrichterliche Klärung der Betrieb von Fanpages unter Beachtung der Hinweise der BfDI von dieser nur geduldet werde (außer in bereits laufenden Verfahren)
- die Handreichung explizit nur für öffentliche Stellen des Bundes gilt.
Dennoch sollten öffentliche Stellen der Bundesländer, aber auch Unternehmen und andere nicht-öffentliche Stellen die Handreichung zumindest beachten. Allerdings gelten für private Nutzer eines sozialen Netzwerkes andere Maßstäbe, die in der Handreichung nicht adressiert werden. Das gilt insbesondere für die Rechtsgrundlage, aber auch für die mit den Zwecken der Verarbeitung einhergehende Bewertung, ob eine gemeinsame Festlegung der Mittel und Zwecke (wie z.B. übergeordnete Zwecke wie die Verfolgung eines wirtschaftlichen Vorteils) vorliegt.
Die Handreichung finden Sie auf der Website der BfDI oder können sie hier als pdf-Datei direkt herunterladen.
Sollten Sie Fragen zum Einsatz Facebook-Fanpages oder zu sonstigen datenschutzrechtlichen Themen haben oder insoweit Unterstützung benötigen, können Sie mich gerne kontaktieren.
Zurück zur Übersicht