Neues zum Datenschutzrecht
3.1.2025
Hinweisgeberschutzgesetz und Datenschutz – ZD-Beitrag zum Download
Seit einem Jahr gelten die Pflichten des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) ausnahmslos für alle Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten. Das kann ein guter Zeitpunkt sein, zu prüfen, ob die datenschutzrechtlichen Aspekte beachtet werden. Hierbei kann mein Artikel helfen, der in der ZD zwar bereits vor einem Jahr veröffentlicht wurde, aber immer noch aktuell ist und den Sie nunmehr auch hier direkt als pdf-Datei herunterladen können.
In diesem Beitrag werfe ich einen Blick auf die datenschutzrechtlichen Fragen, die im Rahmen der Umsetzung der gesetzlichen Pflichten gem. HinSchG beachtet und beantwortet werden müssen. Hierzu zählen insbesondere:
- Sollten betriebliche/behördliche Datenschutzbeauftragter tatsächlich zugleich als interne Stelle i.S.d. Hinweisgeberschutzgesetzes tätig sein? Das soll zwar nach Auffassung des Gesetzgebers grundsätzlich – zumindest für Unternehmen bis zu 249 Beschäftigte – zulässig sein, ist aber nicht wirklich empfehlenswert.
- Was sind die konkreten datenschutzgesetzlichen Grundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten? Hier muss z.B. bei Übermittlungen bzgl. der betroffenen Personen differenziert werden.
- Wie kann und darf die Informationspflicht gem. Art. 13 und 14 DSGVO mit Blick auf das Vertraulichkeitsgebot gem. § 8 HinSchG erfüllt werden?
- Was ist beim Auskunftsrecht gem. Art. 15 DSGVO zu beachten?
- Wie lang ist die zulässige Speicherdauer?
Interessiert? Dann schauen Sie rein: Lang, ZD 2024, 17
Sollten Sie Fragen zum Hinweisgeberschutzgesetz, dessen datenschutzrechtlichen Implikationen oder zu sonstigen datenschutzrechtlichen Themen haben oder insoweit Unterstützung benötigen, können Sie mich gerne kontaktieren.
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