Neues zum Datenschutzrecht
6.1.2023
Datenschutzaufsicht: Neue Version der Orientierungshilfe Telemedien
Die Datenschutzkonferenz (DSK), das Gremium der unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, hat eine neue Version ihrer Orientierungshilfe für den Bereich Telemedien mit dem Schwerpunkt auf Cookies und andere Identifier- und Tracking-Technologien herausgegeben. Dieses Dokument finden Sie hier.
Die alte Version dieser Orientierungshilfe hatte die DSK Ende Dezember 2021 veröffentlicht, mit der das Anfang Dezember 2021 in Kraft getretene TTDSG berücksichtigt wurde (zum TTDSG und relevanten Praxishilfen siehe Datenschutz-News v. 28.1.2022). Die neue Version basiert auf eine Konsultation. Die im Rahmen dieser Konsultation abgegebenen Stellungnahmen und deren Bewertung durch die Datenschutzaufsichtsbehörden sind in einem umfassenden Auswertungsbericht zusammengefasst worden. Anhand dieses Dokuments lassen sich die – wenigen – Anpassungen und Konkretisierungen sowie die mehrheitlich abgelehnten Änderungsvorschläge nachvollziehen. Das gilt eingeschränkt auch für die jeweiligen Begründungen.
Die neue Version der Orientierungshilfe enthält nur wenige punktuelle Anpassungen. Ein Beispiel ist die Gestaltung von „Einwilligungsbannern“. So sei „Eine Schaltfläche `Einstellungen oder Ablehnen´, die zu einer weiteren Ebene des Banners führt, ist an dieser Stelle nicht ausreichend.“ (S. 39, Abs. 135).
Ein zweites Beispiel ist die Konkretisierung bzgl. des Merkmals „unbedingt erforderlich“ i.S.d. § 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG bzgl. „nutzerorientierter Sicherheitscookies“ dahingehend, dass hierzu Cookies zählen, mit denen wiederholt fehlgeschlagene Anmeldeversuche auf einer Website entdecken werden sollen und andere ähnliche Mechanismen, die das Login-System vor Missbrauch schützen sollen. Allerdings sei eine „pauschale Klassifizierung als ´Sicherheitscookie` nicht ausreichend (S. 26, Abs. 81).
Ein drittes Beispiel ist die Konkretisierung bzgl. „Reichweitenmessung“, die auch im Hinblick auf die strengen TTSDG-Anforderungen im Einzelfall ohne Einwilligung jedenfalls zur „fehlerfreien Auslieferung der Webseite“ zum Einsatz kommen können. Allerdings ist die insoweit erfolgte Konkretisierung in der Orientierungshilfe auf Seite 28 (Abs. 87 f.) wenig konkret ;-) Vielmehr lohnt es sich an dieser Stelle auf den oben erwähnten Auswertungsbericht zurückzugreifen, wo es auf Seite 32 unter Bezugnahme auf die Position der französischen Datenschutzaufsichtsbehörde CNIL heißt:
...
Beide Ausführungen widersprechen den Ausführungen der OH Telemedien nicht, es wurde jedoch darauf verzichtet eine pauschale Aussage zur Reichweitenmessung zu treffen. Es sollte vermieden werden, dass dies dann zum einen nur einen Einzelfall abbildet und zum anderen versucht wird, Drittdienste darunter zu subsumieren, welche nach dem Verständnis der Aufsichtsbehörden eine Einwilligung benötigen.
d) Änderungsempfehlung
Die OH erklärt, weshalb keine spezifischen Aussagen zu einzelnen allgemein formulierten Zwecken zur „Reichweitenmessung“ getroffen wurden. Dies ist nach wie vor zutreffend. Es werden dennoch folgende Ergänzungen angeregt, um darzustellen, dass eine „Reichweitenmessung“ ohne Einwilligung nicht per se ausgeschlossen ist: …"
Insgesamt werden von der DSK auch in der neuen Version leider viele Fragen nicht abschließend und eindeutig beantwortet, wie es aufgrund des Konsultationsverfahrens teilweise erhofft wurde. Das vorstehend aufgeführte Beispiel zeigt deutlich, wie schwer sich die DSK mit konkreten Aussagen tut. Ungeachtet dessen ist die Orientierungshilfe in der aktualisierten Fassung ein wichtiges Dokument, um die Auffassung der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden zur Datenschutzrechtskonformität im Bereich Telemedien zu kennen und sich damit auseinandersetzen zu können.
Bei den Hinweisen und Orientierungshilfen der DSK ist wie immer zu beachten, dass es sich um die Auffassung der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden handelt. Je nach Herangehensweise, Argumentation und konkreter Situation lässt sich der vorstehende Satz mit „lediglich“ oder „immerhin“ ergänzen. Als Anwalt ist es für mich im Ausgangspunkt „lediglich“ die Auffassung der Aufsicht. Das letzte Wort hat im Zweifel die Rechtsprechung.
Sollten Sie Fragen zum Einsatz von Cookies & Co, zum TTDSG oder zu sonstigen datenschutzrechtlichen Themen haben oder insoweit Unterstützung benötigen, können Sie mich gerne kontaktieren.
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