Datenschutzrecht-Praxis

 


Neues zum Datenschutzrecht


2.9.2022

Telefonwerbung – Auslegungshilfe zu Dokumentationspflichten nach § 7a UWG

Die Bundesnetzagentur hat ihre Auslegungshinweise zu § 7a UWG veröffentlicht. Die Hinweise informieren über die Dokumentations-, Aufbewahrungs- und Vorlagepflicht gem. § 7a UWG und die behördliche Verfahrensweise auf dieser gesetzlichen Grundlage. Sie enthalten eine Reihe von Beispielen und sollen dabei unterstützen, die Rechtspflichten rechtskonform und praxisgerecht umzusetzen. Die Auslegungshinweise der Bundesnetzagentur „Telefonwerbung Einwilligungsdokumentation § 7a UWG“ (Stand 7.7.2022) finden Sie hier.

Hintergrund

Am 1.10.2021 ist mit § 7a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) eine neue Regelung im Bereich des Telefonmarketings gegenüber Verbrauchern in Kraft getreten (siehe Datenschutz-News v. 1.10.2021). Diese Vorschrift regelt eine Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht für Einwilligungen in Telefonwerbung. Unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten haben Unternehmen die Einwilligung in telefonische Werbung bislang zwar in der Regel aus Eigeninteresse dokumentiert und aufbewahrt, um das Vorliegen einer Einwilligung im Streitfall nachweisen zu können. Eine gesetzliche Nachweispflicht bestand indes lediglich hinsichtlich der Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten. Nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO musste der Verantwortliche bereits bislang nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung eingewilligt hat.

In den Datenschutz-News v. 1.10.2021 hatte ich auch darauf hingewiesen, dass sich die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten zum Zweck der Dokumentation und Aufbewahrung der Einwilligung ändert. Seit dem 1.10.2021 kommt insoweit Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO i.V.m. § 7a UWG zum Tragen. Nach Ansicht des Bundesgesetzgebers ist § 7a UWG eine branchenspezifische Konkretisierung der in Art. 7 Abs. 1 DSGVO vorgesehenen Nachweispflicht des Verantwortlichen für Einwilligungen zur Datenverarbeitung im Bereich der Telefonwerbung.

Schließlich gibt es nunmehr eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht für den Nachweis und damit auch für die insofern verarbeiteten personenbezogenen Daten von fünf Jahren (§ 7a Abs. 2 Satz 1 UWG).

Fazit

Die Auslegungshinweise der Bundesnetzagentur können eine gute Hilfe sein, um die bereits etablierte Umsetzungspraxis anhand der aufsichtsbehördlichen Auffassung zu überprüfen oder eine entsprechende Umsetzung in Angriff zu nehmen. Letzteres sollte allerdings unverzüglich erfolgen, da die gesetzliche Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht nach § 7a WUG bereits seit dem 1.10.2021 gilt und ein Verstoß mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.

Sollten Sie Fragen zu Telefonwerbung, der wettbewerbsrechtlichen Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht oder zu datenschutzrechtlichen Themen haben oder insoweit Unterstützung benötigen, können Sie mich gerne kontaktieren.


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