Datenschutzrecht-Praxis

 


Neues zum Datenschutzrecht


5.8.2022

LfD Niedersachsen: 900.000 Euro Bußgeld wegen rechtswidriger Profilbildung

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen hat gegen einen Finanzdienstleister eine Geldbuße in Höhe von 900.000 Euro verhängt. Hintergrund ist eine rechtswidrige Datenauswertung und Profilbildung unter anderem zu Werbezwecken. Das geht aus einer Pressemitteilung der Aufsicht hervor.

Das Kreditinstitut hatte Daten sowohl aktiver als auch ehemaliger Kunden auf deren digitales Nutzungsverhalten analysiert, um Kunden mit einer erhöhten Neigung für digitale Medien zu identifizieren und für vertragsrelevante oder werbliche Zwecke verstärkt auf elektronischen Kommunikationswegen anzusprechen. Hierzu wertete der Finanzdienstleister unter anderem das Gesamtvolumen von Einkäufen in App-Stores, die Häufigkeit der Nutzung von Kontoauszugsdruckern sowie die Gesamthöhe von Überweisungen im Online-Banking im Vergleich zur Nutzung des Filialangebots aus. Für diese Analyse wurde ein externer Dienstleister eingesetzt. Zudem wurden die Ergebnisse der Analyse mit einer Wirtschaftsauskunftei abgeglichen und von dieser um weitere Informationen angereichert.

Der Finanzdienstleister hatte den meisten Kunden zwar vorab zusammen mit anderen Unterlagen Informationen zugeschickt. Eine Einwilligung für das beschriebene Vorgehen wurde nicht eingeholt. Vielmehr beruft sich das Unternehmen auf Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO als Rechtsgrundlage. Die Datenschutzaufsicht sieht die entsprechenden Voraussetzungen als nicht gegeben. Zwar kann ein Verantwortlicher personenbezogene Daten auf Grundlage einer Interessenabwägung verarbeiten. Allerdings dürfen die Interessen der betroffenen Person dabei nicht überwiegen, was hier der Fall gewesen sei.

Bei der Festsetzung der Geldbuße wurde berücksichtigt, dass das Unternehmen die Ergebnisse seiner Auswertungen nicht weiterverwendet hatte. Zudem hat sich das Unternehmen im gesamten Verfahren kooperativ gezeigt. Der Bußgeldbescheid ist noch nicht rechtskräftig.

Fazit und Handlungsempfehlung

Die Beurteilung des Falls ist mangels Detailinformationen schwierig, zumal der Sachverhalt vielschichtig ist. Es handelt sich bei den betroffenen Personen sowohl um aktive als auch ehemalige Kunden. Der Zweck der Profilbildung war eine adressatengerechte Ansprache auf elektronischen Kommunikationswegen zu Vertragszwecken einerseits und zu Werbezwecken andererseits. Außerdem wurde ein Dienstleister eingeschaltet. Schließlich wurden die Daten einer Wirtschaftsauskunftsdatei übermittelt.

Vor diesem Hintergrund vermag die allgemeine Aussage der Datenschutzaufsichtsbehörde „Diese Rechtsgrundlage [Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO] erlaube es nicht, Profile für Werbezwecke zu bilden, indem man große Datenbestände auswertet.“ nicht zu überzeugen. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass dieses komprimierte Statement vermutlich dem Medium der Pressemitteilung geschuldet ist. Es ist jedoch zutreffend, wenn die niedersächsische Behörde weiter deutlich macht, dass Verantwortliche bei der Interessenabwägung unter anderem die vernünftigen Erwartungen der Kunden berücksichtigen müssen. Insofern steht die Aufsicht auf dem Standpunkt, dass betroffene Personen es in der Regel nicht erwarten, dass Verantwortliche im großen Umfang Datenbestände nutzen, um ihre Neigung zu bestimmten Produktkategorien oder Kommunikationswegen zu identifizieren. Das mag für groß angelegte Analysen mit mehreren Zwecken zutreffen, wie es im zugrunde liegenden Vorgang möglicherweise der Fall war. Andererseits ist nicht für jede Auswertung von Kundendaten eine Einwilligung erforderlich. Das gilt es im Einzelfall zu prüfen. Fest steht, dass die Rechtsgrundlage für Datenanalysen besonders sorgfältig zu wählen ist. Das gilt nicht zuletzt, wenn eine Datenweitergabe an Dritte erfolgt oder Daten von externen Stellen zur Profilbildung herangezogen werden.

Sollten Sie Fragen zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von Profilbildung zu Werbezwecken oder von sonstigen Datenauswertungen haben oder insoweit Unterstützung benötigen, können Sie mich gerne kontaktieren.


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