Datenschutzrecht-Praxis

 


Neues zum Datenschutzrecht


30.4.2021

BAG: Entscheidung über Recht auf Kopie i.R.d. Auskunftsanspruchs ehemaliger Beschäftigter

Die Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs in der Ausformung des Rechts auf eine Kopie (Art. 15 Abs. 3 DSGVO) war jüngst Gegenstand einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 27. April 2021, Az. 2 AZR 342/20). Das BAG hat über den Anspruch eines ehemaligen Beschäftigten gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Überlassung einer Kopie seines E-Mail-Verkehrs sowie der E-Mails, in denen er namentlich erwähnt wird,  entschieden.

In den Instanzen zuvor hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.06.2020 - 9 Sa 608/19) hat ihr teilweise entsprochen und sie im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger habe zwar einen Anspruch auf Erteilung einer Kopie seiner personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Auskunft der Beklagten waren und auf die sich auch das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO bezieht, nicht aber auf die darüber hinaus verlangten Kopien seines E-Mail-Verkehrs sowie der E-Mails, die ihn namentlich erwähnen. Der Anspruch auf Erteilung einer Kopie gem. Art. 15 Abs. 3 DSGVO gehe nicht weiter als die in Art. 15 Abs. 1 DSGVO geregelten Pflichtangaben. Es seien nur die Informationen, nicht aber Dokumente auszuhändigen, die personenbezogene Daten enthalten. Einen ähnlich restriktiven Ansatz vertritt das Landgericht Dresden (Urteil vom 29.05.2020 - 6 O 76/20).  Dagegen geht das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 26.07.2019, 20 U 75/18) von einer sehr umfassenden Reichweite des Auskunftsanspruchs und des Rechts auf eine Kopie gem. Art. 15 Abs. 3 DSGVO aus.

In der aktuellen BAG-Entscheidung vom 27. April 2021 kam das Gericht zwar zu dem Urteil, dass ein solcher Anspruch nicht ohne weiteres besteht. Allerdings hat das BAG die Frage, ob das Recht auf Überlassung einer Kopie gem. Art. 15 Abs. 3 DSGVO die Erteilung einer Kopie der hier angeforderten E-Mails umfasst, im Ergebnis nicht beantwortet. Darauf kommt es laut der Pressemitteilung des BAG im konkreten Fall nicht an, weil der Klageantrag auf Überlassung einer Kopie des E-Mail-Verkehrs des Klägers sowie von E-Mails, die den Kläger namentlich erwähnen, nicht hinreichend bestimmt ist. Hierzu hätte es einer so genauen Bezeichnung der E-Mails bedurft, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft ist, auf welche E-Mails sich die Verurteilung bezieht. Das auf Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO gegründete Begehren muss also entweder hinreichend bestimmt sein (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) oder im Wege einer Stufenklage nach § 254 ZPO geltend gemacht werden.

Fazit und Praxishinweise

Die Entscheidung des BAG zeigt die Bedeutung der zivilprozessualen Komponente bei der gerichtlichen Geltendmachung eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs.

Aus Sicht der betroffenen Person kann der Anspruch nicht oder bei einem „erneuten Versuch“ gegebenenfalls nur mit zeitlicher Verzögerung durchgesetzt werden und es entstehen in jedem Fall unnötige Kosten.

Aus Sicht des Verantwortlichen lohnt es sich gerade bei Anspruchsbegehren, deren Erfüllung mit einem enormen Aufwand verbunden oder möglicherweise faktisch (fast) nicht möglich ist, zu prüfen, was und wie tatsächlich beauskunftet werden muss. Trotz fehlender Rechtssicherheit hilft es, bestimmte Gerichtsentscheidungen zu kennen, um hier auf einer rechtlich vertretbaren Basis agieren zu können.

In der Sache ist festzuhalten, dass sich das BAG in seinem Urteil mit der Frage, ob das Recht auf Überlassung einer Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO die Erteilung einer Kopie von E-Mails umfasst, nicht befasst hat. Für eine weitere Beurteilung bleibt die Urteilsbegründung abzuwarten, die bislang noch nicht veröffentlicht wurde. Leider hat das Gericht die Frage auch nicht dem EuGH vorgelegt, sondern sich bei seiner Entscheidung auf zivilprozessuale Erwägungen gestützt. Zumindest insoweit können die Ausführungen des BAG auch in der Praxis nützlich sein.

Sollten Sie Fragen zum Auskunftsanspruch, zu aufsichtsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren oder zu sonstigen datenschutzrechtlichen Themen haben oder dabei Unterstützung benötigen, können Sie mich gerne kontaktieren.


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