Datenschutzrecht-Praxis

 


Neues zum Datenschutzrecht


19.6.2020

Corona -Warn-App + + + UPDATE + + +

Die Corona -Warn-App steht seit Mitte Juni zur Verfügung, um Infektionsketten des Coronavirus aufspüren und nachvollziehen zu können. Aufgrund vermehrter Anfragen an die Datenschutzrecht-Praxis, ob und wie Beschäftigte zur Nutzung dieser App verpflichtet werden können, möchte ich an dieser Stelle auf die Datenschutz-News vom 15.5.2020 verweisen. Dort hatte ich die Fragen der Installation und Nutzung der vom Robert-Koch-Institut für die Bundesregierung herausgegebenen Corona-Warn-App bzw. Corona -Tracing-App auf einem privaten oder dienstlichen Endgerät wie folgt beantwortet:

Eine Verpflichtung zur Nutzung der Corona-Warn-App auf dienstlichen oder privaten Smartphones kann von Unternehmen grundsätzlich nicht angeordnet werden. Ausnahmen sind für bestimmte Bereiche wie das Gesundheitswesen denkbar.

Arbeitgeber, die eine Nutzung der Corona-Tracing-App in das Schutzkonzept des Unternehmens integrieren möchten, sollten auf eine freiwillige Nutzung hinwirken. Mit Blick darauf, dass die Nutzung der Corona-Warn-App nur dann sinnvoll ist, wenn sie durchgängig zum Einsatz kommt und die Nutzung auf einem Dienstgerät außerhalb der Arbeits- bzw. Dienstzeit geregelt werden müsste, kann es durchaus sinnvoll sein, auf die Nutzung der privaten Smartphones zu setzen. Schließlich sollte – sofern vorhanden – die Beschäftigtenvertretung einbezogen werden.

Einzelheiten zu dieser rechtlichen Bewertung und Informationen zur Funktionsweise zur Corona-Warn-App finden Sie in den Datenschutz-News vom 15.5.2020.

Sollten Sie Fragen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie oder zu sonstigen datenschutzrechtlichen Themen haben oder dabei Unterstützung benötigen, können Sie mich gerne kontaktieren.

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