Neues zum Datenschutzrecht
12.6.2020
Rechtsweg für Auskunftsanspruch gegenüber Finanzamt – Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Ausgangspunkt
Das Finanzamt, bei dem der Kläger und Beschwerdeführer umsatzsteuerlich geführt wird, schaltete die Steuerfahndung eines anderen Finanzamtes ein, das in dem Gerichtsverfahren Beklagter und Beschwerdegegner ist und wegen verschiedener Vorwürfe ein Steuerstrafverfahren gegen den Kläger einleitete. Die strafrechtlichen Ermittlungen, jedoch noch nicht das Strafverfahren selbst, wurden durch den Bericht der Steuerfahndung abgeschlossen. Dieser Bericht enthielt in Bezug auf den Kläger und dessen Bruder unter dem Abschnitt "Hintergrund der Prüfung" folgenden Satz:
"Beide Brüder sind als Insolvenz erfahren einzustufen und scheuen sich auch nicht, in ihren Verfahren mit Argumenten aus der "Reichsbürgerszene" aufzuwarten bzw. dies über ihre Prozessbevollmächtigten vortragen zu lassen."
Der Kläger machte gegenüber dem die Ermittlungen durchführenden Finanzamt sein Recht auf Auskunft nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geltend. Das Auskunftsbegehren wurde dahingehend konkretisiert, dass es auf die Informationen zielt, die hinter der Behauptung betreffend der Reichsbürgerszene stünden, die diskreditierend sei.
Verfahrensgang
Das Finanzamt gab dem Auskunftsbegehren des Klägers nicht statt, weil der Anwendungsbereich der DSGVO nicht eröffnet sei. Daraufhin wiederholte der Kläger sein Begehren unter Verweis darauf, dass die Richtlinie (EU) 2016/680 gelte, die die Datenverarbeitung durch Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung regelt.
Nachdem eine Reaktion des Finanzamtes ausblieb, reichte der Kläger beim Finanzgericht Klage ein. Er beantragte, das Finanzamt zu verpflichten, die entsprechende Auskunft zu erteilen. Das Finanzamt beantragte, den Rechtsstreit an das aus seiner Sicht zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen.
Das Finanzgericht hat das Verfahren an das Verwaltungsgericht verwiesen. Gegen diesen Beschluss legte der Kläger Beschwerde ein, der das Finanzgericht nicht abgeholfen hat. Der BFH hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der BFH bestätigte die Ansicht des Finanzgerichts, dass § 32i Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) den Rechtsweg zu den Finanzgerichten nicht eröffnet. Nach dieser Vorschrift ist für Klagen der betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der DSGVO oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person der Finanzrechtsweg gegeben.
Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO findet die DSGVO aber gerade keine Anwendung auf die Datenverarbeitung durch Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, um die es sich hier nach Ansicht des BFH handelt. Maßgeblich für die Bestimmung des Rechtswegs ist die Rechtsnatur des Streitgegenstandes. Dieser richtet sich neben dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt nach der das Rechtsverhältnis regelnden Anspruchsgrundlage.
Der Kläger macht nach Ansicht des BFH keinen Verstoß gegen die DSGVO geltend, sondern verweist – zutreffend – selbst auf die Richtlinie (EU) 2016/680, die die Datenverarbeitung durch Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung regelt.
Im konkreten Fall war das Finanzamt gemäß § 1 Nr. 25 der baden-württembergischen Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung vom 30.11.2004 im Rahmen seiner Zuständigkeit u.a. für die Aufgaben der Steuerfahndung nach § 208 AO für das Finanzamt tätig geworden, bei dem der Kläger umsatzsteuerlich geführt wird, und zwar nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ("die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten"). Diese Tätigkeit gehört zu den Aufgaben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO, wonach der Anwendungsbereich der DSGVO nicht eröffnet ist. Zwar kann die Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auch als Steuerermittlungsbehörde tätig werden. Sie besitzt insoweit eine Doppelfunktion. Ist jedoch gegen den Betroffenen ein Verfahren im Sinne des § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO eingeleitet und noch nicht abgeschlossen, wird die Steuerfahndung auch in diesem Verfahren tätig, selbst wenn sie in diesem Zusammenhang Besteuerungsgrundlagen ermittelt. Die Textpassage, die Anlass der Klage und des Auskunftsanspruchs ist, ist in einem Bericht enthalten, der seinerseits die Überzeugung dokumentiert, die das Finanzamt aus dem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnen hat.
Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten wird auch nicht durch § 33 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung eröffnet. Insbesondere gehören die Steuerstraf- und Bußgeldsachen und damit auch die – wie im Streitfall – sich darauf beziehende Tätigkeit der Steuerfahndung von der Einleitung bis zur Einstellung eines solchen Verfahrens grundsätzlich nicht zu den Abgabenangelegenheiten i.S. des § 33 Abs. 1 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung.
Schließlich war der Rechtsstreit auch nicht an die nach § 13 Gerichtsverfassungsgesetz für Strafsachen zuständigen ordentlichen Gerichte zu verweisen.
Fazit und Praxishinweise
Die Entscheidung des BFH zeigt, dass die Wahl des richtigen Rechtswegs nicht unterschätzt werden sollte. Es handelt sich nicht nur um eine rechtstheoretische Frage, die allenfalls einen Verweis an ein anderes Gericht zur Folge haben könnte. Abgesehen von der Verzögerung bei der Durchsetzung bzw. Abwehr datenschutzrechtlicher Ansprüche ist es auch eine Frage der Kosten. Denn ungeachtet der vom BFH gerade nicht entschiedenen Frage, ob der Auskunftsanspruch berechtigt ist oder nicht, muss der Kläger zumindest die Kosten für das Beschwerdeverfahrens in Bezug auf den Rechtsweg tragen. Die Anfechtung der Entscheidung über den Rechtsweg löste ein selbstständiges Rechtsmittelverfahren aus, in dem das Gericht nach den allgemeinen Vorschriften über die Kosten entschieden hat.
In der Sache ist festzuhalten, dass sich der BFH in seinem Beschluss umfassend der Frage des zutreffenden Rechtswegs gewidmet hat, ohne allzu tief in das Datenschutzrecht eintauchen zu müssen. Allerdings musste vor der Anwendung der einfachgesetzlichen Rechtswegvorschriften die Frage der Anwendbarkeit der DSGVO bzw. der Richtlinie (EU) 2016/680 über die Datenverarbeitung durch Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung geklärt werden. Für letztere gelten die Vorschriften von Teil 3 des BDSG (§ 45 Satz 1), was für den Anwendungsbereich der Strafprozessordnung (StPO) auch in § 500 StPO normiert ist. Das BDSG regelt für die hier relevante Konstellation jedoch nicht, vor welchen Gerichten gerichtlicher Rechtsschutz zu suchen ist. Es bleibt insoweit bei dem Verwaltungsrechtsweg, der nach § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben ist.
Abschließend ist anzumerken, dass der Kläger nicht nur den unzutreffenden Rechtsweg, sondern auch den unzutreffenden Anspruchsgegner gewählt hatte, wenn man die Auffassung des Klägers hinsichtlich des Rechtswegs zugrunde legt. Würden die in Frage stehenden Daten des Finanzamtes nicht aus dem Ermittlungsverfahren stammen, sondern aus dem Besteuerungsverfahren, wäre nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern wohl der Finanzrechtsweg nach § 32i Abs. 2 AO gegeben gewesen. Der BFH hat diese Frage offengelassen. Ungeachtet dessen hätte das Auskunftsbegehren dann gerade nicht gegen das allein mit dem Ermittlungsverfahren betraute Finanzamt geltend gemacht werden müssen, sondern gegen das Finanzamt, bei dem der Kläger umsatzsteuerlich geführt wird.
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