Neues zum Datenschutzrecht
8.5.2020
Aktualisierte Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses zur Einwilligung
Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat seine Leitlinien zur Einwilligung aktualisiert. Die bislang nur in englischer Sprache verfügbaren Leitlinien „Guidelines 05/2020 on consent under Regulation 2016/679“ ersetzen die „Guidelines on consent under Regulation 2016/679“ der Artikel 29-Gruppe, die unter der alten Rechtslage vor der DSGVO unter dem Kürzel „WP259.01“ veröffentlicht und vom EDSA in seiner ersten Sitzung im Mai 2018 für die DSGVO bestätigt wurden. Der EDSA besteht wie sein „Vorgänger“ aus Vertretern der nationalen Datenschutzbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten.
Inhalt der Neufassung
Die Überarbeitung der Leitlinien betrifft lediglich zwei Punkte. Zum einen wird die für eine wirksame Einwilligung notwendige Freiwilligkeit explizit verneint, wenn der Zugang zu einer Leistung an eine Einwilligung gekoppelt wird, auch wenn von einem anderen Anbieter eine äquivalente Leistung ohne Einwilligung erhältlich ist. Diese Bewertung folgt nach Ansicht des EDSA daraus, dass nur der Zugang zu der konkret in Frage stehenden Leistung des jeweiligen Verantwortlichen zu beurteilen sei. Damit tritt der EDSA einer gut vertretbaren und in der Praxis durchaus genutzten Argumentation explizit entgegen. Der EDSA bezieht sich hierbei insbesondere auf „Cookie-Walls“, die als Zugangssperre den Zugriff auf die Website z.B. mit einem entgeltfreien Informationsangebot verweigern bzw. verhindern, wenn der Nutzer der Verwendung von Tracking-Cookies für Werbezwecke nicht zustimmt.
Der zweite neue Punkt der aktualisierten EDSA-Leitlinien zur Einwilligung betrifft die Frage, welche Handlungen bei der Nutzung von Online-Angeboten als Einwilligungserklärung zu werten sind. Der EDSA stellt fest, dass die bloße (Weiter-)Nutzung eines Website-Angebots keine wirksame Einwilligungserklärung darstellt. Hier fehle es gemäß den Leitlinien an einer eindeutig bestätigenden Handlung.
Hinweise für die Praxis
Die Auffassung des EDSA zum Einsatz von „Cookie-Walls“ geht einher mit der Forderung der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden, in diesen Konstellationen anderweitige Alternativen für den Zugang zur Website anzubieten. In diese Richtung geht auch der Entwurf der ePrivacy-Verordnung, die in Erwägungsgrund 20 einen entsprechenden Hinweis enthält (zum aktuellen Stand der ePrivacy-Verordnung s. hier). Wenn entgeltfreie Angebote eine Zukunft haben sollen, muss es jedoch im Zweifel zumindest zulässig sein, die aus Sicht des EDSA zwingenden Alternativen in merklich „abgespeckter“ Form anzubieten.
Hinsichtlich der rechtswirksamen Gestaltung von Einwilligungen beim Zugriff auf Websites enthalten die Leitlinien des EDSA nichts Neues. Spätestens seit dem EuGH-Urteil vom 1.10.2019 (Az. C-673/17, Planet49; Details dazu s. hier) sollte jedem Verantwortlichen klar sein, dass der Einsatz von einwilligungsbedürftigen Cookies nicht mehr auf sog. Cookie-Banner gestützt werden kann, die mit mehr oder weniger konkreten Hinweisen und einem „Okay“-Button versehen sind. Die weitere Nutzung einer Website stellt keine Einwilligung dar.
Sollten Sie Fragen zu den datenschutzrechtlichen Voraussetzungen einer Einwilligung und deren Umsetzung in der Praxis oder zu anderen datenschutzrechtlichen Themen haben oder dabei Unterstützung benötigen, können Sie mich gerne kontaktieren.
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