Datenschutzrecht-Praxis

 


Neues zum Datenschutzrecht


17.4.2020

Verstöße gegen DSGVO-Informationspflichten wettbewerbsrechtlich verfolgbar

Das OLG Stuttgart hat Ende Februar 2020 entschieden, dass Verstöße gegen die Vorgaben der DSGVO wie die Informationspflicht gem. Art. 13 DSGVO grundsätzlich auch als Wettbewerbsverstöße abgemahnt werden können. Zudem urteilte das Gericht, dass die Informationspflicht gem. § 13 Absatz 1 Satz 1 TMG durch die Regelung in Art. 13 DSGVO verdrängt wird.

Entscheidung des Gerichts

In dem vom OLG Stuttgart  (Urteil vom 27.02.2020 – 2 U 257/19) entschiedenen Fall hatte ein als eingetragener Verein organisierter Interessenverband von Online-Unternehmern gegen einen Händler geklagt, der auf einer Online-Verkaufsplattform Kfz-Zubehör vertreibt. Dem Händler wurde vorgeworfen, nicht über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten informiert zu haben.

Das OLG Stuttgart sah den Interessenverband als klagebefugt an. Die DSGVO steht einer im nationalen Recht von EU-Mitgliedstaaten eingeräumten Klagebefugnis von Wettbewerbsverbänden nicht entgegen. Die DSGVO regelt Rechtsbehelfe nicht abschließend, so dass das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) anwendbar bleibt, wenn es sich um einen Verstoß gegen Marktverhaltensregeln handelt.

Allerdings liegt kein Verstoß gegen die Pflichten nach § 13 Telemediengesetz (TMG) vor. Diese Regelung einer Informationspflicht eines Diensteanbieters gegenüber dem Nutzer eines Telemediendienstes hinsichtlich Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten wird durch die DSGVO verdrängt. Es kommt die (allgemeine) Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO zum Tragen. Bei dieser Regelung handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um eine Marktverhaltensregelung, da sie den notwendigen Wettbewerbsbezug aufweist und dem Schutz der wettbewerblichen Interessen aller Marktteilnehmer dient. Das vollständige Urteil finden Sie hier.

Hinweise für die Praxis

Das Risiko, für eine fehlende oder nicht ausreichende Information über die Verarbeitung personenbezogener Daten gem. Art. 13 DSGVO belangt zu werden, ist gestiegen. Ein solcher DSGVO-Verstoß kann nämlich auch Grund für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung sein. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnfähigkeit bejaht auch das OLG Stuttgart, wie es zuvor schon andere Oberlandesgerichte getan haben. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der vom OLG Stuttgart entschiedenen Fragen hat das Gericht eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.

Vor diesem Hintergrund sollten die Informationspflichten der DSGVO (auch) nicht auf die leichte Schulter genommen und sorgfältig umgesetzt werden. Dabei lassen sich in der Praxis Synergien nutzen. Denn der Inhalt der Informationen ist sowohl ein wesentliches Element einer vor der Datenverarbeitung durchzuführenden Rechtmäßigkeitsprüfung als auch ein Gegenstand des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten. Schließlich gibt es auch Überschneidungen mit dem Inhalt einer Auskunft an betroffene Personen gem. Art. 15 DSGVO.

Sollten Sie Fragen zur Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO, zu Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen oder zu sonstigen datenschutzrechtlichen Themen haben oder dabei Unterstützung benötigen, können Sie mich gerne kontaktieren.


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