Datenschutzrecht-Praxis

 


Neues zum Datenschutzrecht


7.3.2020

Leitlinie zur Videoüberwachung des Europäischen Datenschutzausschusses

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat eine Leitlinie zum datenschutzrechtskonformen Einsatz von Videoüberwachung veröffentlicht. Mit der bislang lediglich in englischer Sprache verfügbaren Leitlinie soll eine einheitliche Anwendung der DSGVO sicherstellt werden.

Hintergrund

Da die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) keine speziellen Regeln zur Videoüberwachung enthält, kommen die allgemeinen Regelungen zum Tragen. Konkret bedarf es einer Rechtsgrundlage, die sich aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO ergeben muss. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle kurz darauf hingewiesen, dass es in Deutschland eine Konkretisierung mit der Spezialregelung in § 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gibt, deren Europarechtskonformität jedenfalls im Hinblick auf die Begrenzung der Zulässigkeit nach Abs. 1 Satz 1 sehr umstritten und im Ergebnis zu verneinen ist.

Über das Vorliegen einer Rechtsgrundlage hinaus sind auch die sonstigen Vorgaben der DSGVO zu beachten. Hierzu zählen neben den allgemeinen Grundsätzen wie Transparenz, Zweckbindung und Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 DSGVO insbesondere auch die Rechte der betroffenen Personen, was auch die Informationspflicht des Verantwortlichen umfasst, und das Ergreifen angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen.

Inhalt der Leitlinie

Die Leitlinie enthält umfassende Erläuterungen zum datenschutzrechtlichen Rahmen beim Einsatz von Videoüberwachungstechnik. Mit Beispielen werden mögliche Rechtsgrundlagen, aber auch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie die Rechte der betroffenen Personen erörtert. Dabei werden nicht nur die Perspektive und Interessen der betroffenen Personen, sondern auch der Verantwortlichen berücksichtigt. Beispielsweise soll es bei einem Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO in Bezug auf umfassende Videoüberwachungsaufzeichnungen zulässig sein, dass der Verantwortliche vor Auskunfterteilung bei der betroffenen Person eine Rückfrage zur Eingrenzung des ungefähren – möglichen – Erfassungszeitraum stellt. Als rechtliche Grundlage für dieses Vorgehen bildet Art. 11 Abs. 2 DSGVO herangezogen werden. Das Auskunftsrecht kann ebenso wie die anderen Rechte der betroffenen Personen in diesem Fall nur geltend gemacht werden, wenn die betroffene Person zusätzliche Informationen wie z.B. die fraglichen Zeitraum bzgl. der Videoüberwachung bereitstellt, die ihre Identifizierung ermöglichen.

Auf der anderen Seite stellt die Leitlinie beispielsweise hinsichtlich der Informationspflicht gem. Art. 13 DSGVO relativ hohe Anforderungen, die stark der Auffassung der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden ähneln (vgl. hierzu z.B. die Auffassung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen). Bei der Umsetzung der Informationspflicht bzgl. einer Videoüberwachung wird zwischen Hinweisschild und Informationsblatt unterschieden, wobei bereits das Hinweisschild relativ umfassende Informationen enthalten soll, z.B. Speicherdauer und Rechte der betroffenen Personen.

Fazit

Die Leitlinie bringt im Ergebnis keine neuen Erkenntnisse, da sie die datenschutzrechtlichen Vorgaben für eine Videoüberwachung wiedergibt, die von Gesetzes wegen gelten. Allerdings bieten die insoweit vorgenommenen Konkretisierungen und geschilderten Beispiele eine zum Teil gute Orientierungs- und Argumentationshilfe für den Praktiker. Dabei muss allerdings genau geprüft werden, ob und wieweit diese Konkretisierungen und Beispiele tatsächlich für den konkreten Einzelfall herangezogen werden können. Schließlich gilt es auch, den Herausgeber der Leitlinie im Blick zu haben. Der EDSA besteht aus Vertretern der nationalen Datenschutzbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten.

Sollten Sie Fragen zu den rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen einer Videoüberwachung oder zu sonstigen datenschutzrechtlichen Themen haben oder dabei Unterstützung benötigen, können Sie mich gerne kontaktieren.


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