Datenschutzrecht-Praxis

 


Neues zum Datenschutzrecht


31.1.2020

Geregelter Brexit – datenschutzrechtlich alles klar?!

Das Abkommen zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU („Brexit“) tritt zum 1. Februar 2020 in Kraft. Wichtigster Punkt des Abkommens ist die Regelung, dass sich nach dem Brexit in einer Übergangsfrist bis Ende 2020 praktisch fast nichts ändert. Bis dahin gelten die rechtlichen Rahmenbedingungen wie z.B. die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland vollumfänglich (weiter) und sind so anzuwenden, als handele es sich weiterhin um einen Mitgliedstaat der EU. Das bedeutet, während des Übergangszeitraums treten noch keine datenschutzrechtlichen Änderungen ein. Insbesondere dürfen personenbezogene Daten unter denselben Voraussetzungen wie bislang übermittelt werden.

Nach Ablauf der Übergangsfrist werden Großbritannien und Nordirland unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten zu Drittländern. Die damit verbundenen datenschutzrechtlichen Probleme lassen sich lösen, wenn sie erkannt und angegangen werden. Abgesehen von der Frage der Zulässigkeit einer Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland sind weitere Besonderheiten zu beachten, die im weitesten Sinne unter dem Stichwort „Datenschutzorganisation“ gefasst werden können. Hierzu zählen unter anderem

  • Anpassung der Informationen zur Datenverarbeitung, da über eine Datenübermittlung in ein Drittland zu informieren ist (Art. 13 Abs. 1 lit. f, Art. 14 Abs. 1 lit. f DSGVO)
  • Berücksichtigung beim Auskunftsprozess, da auch eine Datenübermittlung in Drittländer Gegenstand des Auskunftsanspruchs ist (Art. 15 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 DSGVO)
  • Anpassung des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten, da Datenübermittlungen in Drittländer aufzunehmen sind (Art. 30 Abs. 1 lit. d und lit. e DSGVO, Art. 30 Abs. 2 lit. c DSGVO)
  • Überprüfung, ob aufgrund des Umstands, dass Großbritannien zum Drittland wird, Datenschutz-Folgenabschätzungen durchzuführen und bereits durchgeführte Datenschutz-Folgenabschätzungen erneut durchzuführen sind

Sollten Sie Fragen zu den datenschutzrechtlichen Konsequenzen des Brexits haben oder insoweit Unterstützung benötigen, können Sie mich gerne kontaktieren.


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