Neues zum Datenschutzrecht
16.12.2019
UPDATE +++ „Recht auf Auslistung“: Google muss nicht weltweit auslisten +++ UPDATE
Am 27.9.2019 wurde in den Datenschutz-News darüber berichtet, dass betroffene Personen gegenüber Suchmaschinen-Betreibern einen Anspruch haben können, dass ihre personenbezogenen Daten der Öffentlichkeit nicht mehr durch Einbeziehung in Ergebnislisten zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall sind Suchmaschinenbetreiber verpflichtet, Links zu Websites Dritter aus Ergebnislisten zu entfernen, die aufgrund einer Suche anhand des Namens der betroffenen Person angezeigt werden (sog. Recht auf Auslistung). Betreiber von Suchmaschinen sind indes nicht verpflichtet, die Links in der Suchergebnisanzeige aller Landes-Versionen ihrer Suchmaschine zu entfernen. Die Pflicht zur Auslistung besteht grundsätzlich nur in Bezug auf die Suchmaschinen-Versionen in den EU-Mitgliedstaaten. Das hat der EuGH hat am 24. September 2019 entschieden (Az. C-507/17).
Wenn Sie hierzu noch etwas mehr erfahren möchten, lesen Sie doch meinen Kommentar zum Urteil des EuGH in Heft 12 der Zeitschrift Compliance-Berater, auf den Sie hier direkt und kostenfrei zugreifen können: Lang, CB 2019, 491 ff. Es handelt sich um eine pdf-Datei.
Sollten Sie Fragen zum Recht auf Vergessenwerden, zur Löschung personenbezogener Daten oder zu sonstigen datenschutzrechtlichen Themen haben oder insoweit Unterstützung benötigen, können Sie mich gerne kontaktieren.
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