Datenschutzrecht-Praxis

 


Neues zum Datenschutzrecht


5.7.2019

Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts vom Bundestag beschlossen

Der Bundestag hat am 27. Juni 2019 den Entwurf der Bundesregierung eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016 / 679 und zur Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2016 / 680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) mit einigen Änderungen angenommen. Kern dieses Gesetzes ist die Anpassung des bereichsspezifischen Datenschutzrechts des Bundes an die seit Mai 2018 geltende EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Das Anpassungsgesetz enthält Änderungen in 154 Fachgesetzen. Hierzu zählen u.a. Anpassungen von Begriffsbestimmungen und von Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten sowie Regelungen zu den Rechten der betroffenen Personen.

Cookies und Tracking

Keine Änderung werden das Telemediengesetz (TMG) und das Telekommunikationsgesetz (TKG) erfahren. Damit wurde die Chance vertan, die Anwendungsbereiche dieser Gesetze im Verhältnis zur DSGVO klarzustellen. Es gibt also vorerst weiterhin keine Rechtssicherheit in Sachen Cookies und Tracking.

Pflicht zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Eine insbesondere für kleinere Unternehmen erwähnenswerte Änderung des novellierten Bundesdatenschutzgesetzes betrifft die Pflicht zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Auf Betreiben des Innenausschusses wurde die für diese Pflicht bislang maßgebliche Zahl der Personen, die der Verantwortliche in der Regel ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt, von zehn auf zwanzig erhöht. In diesem Zusammenhang ist jedoch Folgendes zu beachten: Zum einen ist die Anzahl der mit der Datenverarbeitung beschäftigten Personen lediglich einer von mehreren unterschiedlichen Anknüpfungspunkten, die die gesetzliche Pflicht zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten begründen können. Liegt keiner der gesetzlichen Tatbestände vor und besteht damit keine Pflicht, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, bleibt es aber immer dabei, dass der Verantwortliche sämtliche (anderen) Vorgaben des Datenschutzrechts einhalten und nachweisen können muss (vgl. Art. 5 Abs. 2 DSGVO). Die Pflicht, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, ist lediglich eine von vielen gesetzlichen Vorgaben und Pflichten des Datenschutzrechts.

Weiteres Gesetzgebungsverfahren

Ob das Gesetz in der vorliegenden Fassung tatsächlich in Kraft treten wird, steht noch nicht fest, da der Bundesrat noch zustimmen muss. Es handelt sich um ein zustimmungspflichtiges Gesetz.

Sollten Sie Fragen zur Pflicht, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, zu Cookies und Tracking oder zu anderen datenschutzrechtlichen Themen haben oder insoweit Unterstützung benötigen, können Sie mich gerne kontaktieren.


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