Neues zum Datenschutzrecht
1.2.2019
BAG: Kein Beweisverwertungsverbot 6 Monate alter Videoaufzeichnungen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 23. August 2018 mal wieder über die Verwertbarkeit von Videoaufzeichnungen aus einer Beschäftigtenüberwachung entschieden und seine Rechtsprechung bestätigt, dass nicht jeder Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften zu einem Beweisverwertungsverbot in Kündigungsschutzprozessen führt (BAG 23.8.2018 - 2 AZR 133/18).
Eine Verwertung von Bildsequenzen, die vorsätzliche Handlungen eines Arbeitnehmers zulasten des Eigentums des Arbeitgebers zeigen, sei selbst im Falle einer zu langen und insofern nicht mehr rechtmäßigen Speicherung zulässig. Die Speicherung werde gerade nicht durch „bloßen Zeitablauf“ unverhältnismäßig, solange die Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich geahndet werden kann. Damit hat das BAG zwar die Chancen von Arbeitgebern erhöht, in arbeitsgerichtlichen Verfahren relativ lang gespeicherte Aufzeichnungen einer Videoüberwachung als verwertbare Beweismittel nutzen zu können und zwar auch dann, wenn gegen eine datenschutzrechtliche Löschpflicht verstoßen wurde und die Aufzeichnungen insofern nicht (mehr) rechtmäßig sind. Das BAG erachtet eine Speicherdauer von 6 Monaten als datenschutzrechtlich zulässig, wenn die zugrunde liegende Videoüberwachung rechtmäßig erfolgt ist.
Aus der BAG-Entscheidung sollte jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass eine lange Speicherung von Überwachungsaufzeichnungen zukünftig unproblematisch ist. Das BAG behandelt in seiner Entscheidung die praxisrelevante Frage der zulässigen Speicherdauer bei einer Videoüberwachung von Beschäftigten nicht hinreichend. Es fehlen Hinweise zum konkreten Maßstab und zu den Anknüpfungspunkten für eine datenschutzrechtliche Zulässigkeit.
Die zulässige Speicherdauer kann aufgrund der denkbaren Konstellationen sehr unterschiedlich sein und daher nur im Einzelfall beurteilt werden. Das zeigen auch die unter der alten Rechtslage von den Aufsichtsbehörden bewerteten Fälle, in denen aber regelmäßig deutlich kürzere Fristen als 6 Monate für unzulässig erachtet wurden. Unter der DSGVO halten die deutsche Datenschutzaufsichtsbehörden einstweilen an ihrer grundsätzlich restriktiven Herangehensweise bei der datenschutzrechtlichen Beurteilung der Speicherdauer fest, wie dem Kurzpapier zur Videoüberwachung nach der Datenschutz-Grundverordnung zu entnehmen ist.
Eine Besprechung dieser BAG-Entscheidung von RA Dr. Markus Lang mit Praxishinweisen und einer Checkliste zur Speicherdauer finden Sie in der Zeitschrift Compliance Berater (CB 1-2/2019, S. 37 f.), die Sie hier direkt als pdf-Datei abrufen können.
Sollten Sie Fragen zur rechtlichen Zulässigkeit des Einsatzes von Videoüberwachung haben oder bei der Einführung, Überprüfung oder Anpassung einer Videoüberwachung rechtliche Unterstützung benötigen, können Sie mich gerne kontaktieren.