Datenschutzrecht-Praxis

 

 

Neues zum Datenschutzrecht

 

16.11.2018

Datenschutzrechtsverstöße können wettbewerbsrechtlich abmahnbar sein

Datenschutzrechtliche Verstöße können von Mitbewerbern abgemahnt werden. Diese Auffassung vertritt das OLG Hamburg in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2018 (Az. 3 U 66/17). In dem zwischenzeitlich veröffentlichten Urteil geht das Gericht davon aus, dass die DSGVO kein abgeschlossenes Sanktionssystem enthält, was eine Verfolgung datenschutzrechtlicher Verletzungshandlungen auf lauterkeitsrechtlicher Grundlage durch Mitbewerber ausschließen würde. Allerdings müsse die in Frage stehende datenschutzrechtliche Vorschrift im Einzelfall konkret darauf überprüft werden, ob sie marktverhaltensregelnden Charakter im Sinne des § 3a UWG hat. Das wurde unter dem BDSG a.F. für Regelungen über die Nutzung von Daten zu Werbezwecken bejaht. Im konkreten Fall stand § 28 Abs. 7 BDSG a.F. im Mittelpunkt. Für diese Regelung mit einem Erlaubnistatbestand für die Verarbeitung besonderer Arten personenbezogener Daten zu Gesundheitszwecken ohne Einwilligung hat das Gericht einen marktverhaltensregelnden Charakter und damit eine wettbewerbsrechtliche Abmahnmöglichkeit verneint. Das vollständige Urteil finden Sie hier.

Sollten Sie Fragen zu datenschutzrechtlichen Verstößen und Wettbewerbsrecht haben oder Unterstützung benötigen, können Sie mich gerne kontaktieren.


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